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Förderrichtlinien der Sächsischen Stiftung für Medienausbildung vom 18.01.2001
3.
Gegenstand der Förderung sowie
Kriterien für die Bewilligung und die Auswahl von Leistungen
5.
Art, Umfang und Höhe der Leistungen Förderrichtlinien als pdf-Datei zum Download oder Ausdrucken Die
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und Neue Medien sowie
der Mitteldeutsche Rundfunk (Stifter) haben in einer gemeinsamen Erklärung
vom 02.03.2000 die "Sächsische Stiftung für
Medienausbildung" ins Leben gerufen. Diese Stiftung dient dem unter
Punkt 1. näher dargelegten Zweck, die Rahmenbedingungen für eine
professionelle Tätigkeit im Bereich der Medien bzw. der sogenannten
"Neuen Medien" im Freistaat Sachsen weiter zu verbessern. Welche
Maßnahmen und Projekte konkret gefördert werden, entscheidet das
Kuratorium nach Maßgabe des Sächsischen Stiftungsgesetzes vom
13.09.1990, der Stiftungssatzung vom 23.03.2000 sowie unter Berücksichtigung
dieser Förderrichtlinien.
Die
Fördertätigkeit der Stiftung dient dem Zweck, die Wissenschaft und
Forschung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Medien,
insbesondere der Medienerziehung, Medienpädagogik und der neuen
Informations- und Kommunikationstechniken und -technologien im Freistaat
Sachsen in gemeinnütziger Weise zu fördern. Ziel
solcher Förderungen ist vor allem, den Ausbildungsstand im Bereich der
elektronischen Medien weiter zu verbessern und auf diese Weise die
Attraktivität des Medienstandortes Sachsen zu steigern. Zudem soll
Personen und Institutionen, die zwar über ausreichend Sachkunde und
konstruktive Ideen verfügen, denen aber die finanziellen Mittel zu
deren Umsetzung fehlen, die Möglichkeit verschafft werden, ihr
Potenzial im Interesse und zum Nutzen des Medienstandortes Sachsen ein-
und umzusetzen. Die
Stiftung gewährt auf Grundlage der Stiftungssatzung sowie dieser
Richtlinien Leistungen zum Zwecke der Förderung gemäß Punkt 3. dieser
Richtlinien. Ein Anspruch auf Zuwendung von Leistungen besteht nicht.
3.
Gegenstand der Förderung sowie Kriterien für die Bewilligung
und die Auswahl von Leistungen a)
Förderfähig sind Forschungsvorhaben, die einen Bezug zu den
Bereichen Rundfunk, Medienerziehung und -pädagogik sowie neuartige
Informations- und Kommunikationstechnik aufweisen. zu
a) Vergabekriterien für
Forschungsvorhaben Ein Forschungsvorhaben kann nur im Gesamten gefördert werden. Ausgenommen hiervon sind selbst-ständige Teilvorhaben, deren Ergebnis eine eigenständige wissenschaftliche Aussagekraft besitzen (z. B. Teilabschnitte von Langzeitstudien). Das
Vorhaben ist in einem Konzept so genau wie möglich darzulegen. Dieses
Konzept hat insbesondere Angaben über das Forschungsziel unter Berücksichtigung
des Förderzweckes, den zeitlichen Verlauf des Vorhabens sowie über die
Gesamtkalkulation (Finanzplan) zu enthalten. In dem Finanzplan ist
darzulegen, welche Gesamtausgaben erwartet werden und wie deren
Finanzierung gesichert werden soll. Ein Vorhaben ist nur förderfähig,
wenn die Finanzierung des gesamten Vorhabens oder förderfähiger
Teilbereiche gesichert ist. Etwaige beantragte oder zugesicherte
Zuwendungen Dritter (Drittförderung) sind konkret darzulegen und
nachzuweisen. Im Fall einer Drittförderung ist die Erlaubnis zur
Weitergabe der Daten über die eingereichten Unterlagen zu erteilen. Mit
dem Forschungsvorhaben soll zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung
noch nicht begonnen worden sein. Der
Antragsteller hat zu gewährleisten, dass die Forschungsergebnisse der
Allgemeinheit durch die Stiftung kostenfrei zur Verfügung gestellt
werden können. b)
Förderfähig sind auch Vorhaben, die der Einrichtung und
Unterhaltung vorzugsweise stiftungseigener Aus-, Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen (Bildungsmaßnahmen) in einem oder mehreren der
unter Punkt 3.a erwähnten Bereiche dienen. zu
b) Vergabekriterien für Bildungsmaßnahmen Eine
Bildungsmaßnahme kann nur im Gesamten gefördert werden. Ausgenommen
hiervon sind selbstständige Lehrabschnitte einer Maßnahme, deren
Ausbildungsziel ein eigenständiges Profil besitzt (z.B. Moderationskurs
im Rahmen einer Redakteursausbildung). Die Maßnahme ist in einem
Konzept so genau wie möglich darzulegen. Dieses Konzept hat
insbesondere Angaben über das Ausbildungsziel unter Berücksichtigung
des Förderzweckes, den zeitlichen Verlauf der Maßnahme sowie über die
Gesamtkalkulation (Finanzplan) zu enthalten. In dem Finanzplan ist
darzulegen, welche Gesamtausgaben erwartet werden und wie deren
Finanzierung gesichert werden soll. Ein Vorhaben ist nur förderfähig,
wenn die Finanzierung des gesamten Vorhabens oder förderfähiger
Teilbereiche gesichert ist. Etwaige beantragte oder zugesicherte
Zuwendungen Dritter (Drittförderung) sind konkret darzulegen und
nachzuweisen. Im Fall einer Drittförderung ist die Erlaubnis zur
Weitergabe der Daten über die eingereichten Unterlagen zu erteilen. Mit
der Maßnahme soll zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht
begonnen worden sein. c)
Zudem können Stipendien zur Finanzierung eines Studiums in einem
der unter Punkt 3.a erwähnten Bereiche vergeben werden. zu
c) Vergabekriterien für Stipendien Stipendien
erhalten nur Antragsteller, die ihren ständigen Aufenthaltsort in
Sachsen haben oder zum Zwecke der Ausbildung in Sachsen nehmen werden.
Der Antragsteller soll durch ausgewiesene Qualifikationen und
Erfahrungen in besonderer Weise für das gewünschte Studienziel
geeignet und befähigt erscheinen. Stipendien werden nur an
Antragsteller vergeben, die über keine ausreichenden finanziellen
Mittel verfügen und ohne eigenes Verschulden nicht ausreichend aus öffentlichen
Mitteln gefördert werden.
Dieser
Nachweis ist während der Laufzeit des Stipendiums jährlich zu
erbringen. Kann der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht
werden, kann die monatliche Förderung gekürzt, ausgesetzt oder
eingestellt werden. d)
Förderfähig sind ferner die Veranstaltung von Wettbewerben und
die Auslobung von Preisen, soweit sie sich auf einen oder mehrere der
unter Punkt 3.a und b erwähnten Bereiche beziehen. zu
d) Kriterien für die Förderung
von Veranstaltungen von Wettbewerben sowie von Preisauslobungen Die
Durchführung von Wettbewerben ist nur förderfähig, wenn der
Wettbewerb in Sachsen stattfindet und vornehmlich der Förderung des
Nachwuchses in den unter Punkt 3. a und b genannten Bereichen dient. Der
beabsichtigte Wettbewerb ist in einem Konzept so genau wie möglich
darzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere Angaben über das
Wettbewerbsziel unter Berücksichtigung des Förderzweckes, das Auswahl-
und Entscheidungsverfahren unter Angabe der Kriterien für die
Beurteilung der Wettbewerbsbeiträge sowie über die Gesamtkalkulation
(Finanzplan) zu enthalten. In dem Finanzplan ist darzulegen, welche
Gesamtausgaben erwartet werden und wie deren Finanzierung gesichert
werden soll. Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn die Finanzierung
des gesamten Vorhabens gesichert ist. Etwaige beantragte oder
zugesicherte Zuwendungen Dritter (Drittförderung) sind konkret
darzulegen und nachzuweisen. Im Fall einer Drittförderung ist die
Erlaubnis zur Weitergabe der Daten über die eingereichten Unterlagen zu
erteilen. Mit dem Wettbewerb soll zum Zeitpunkt der
Bewilligungsentscheidung noch nicht begonnen worden sein. Für
Wettbewerbe der vorgenannten Art können auch Geld- oder Sachpreise
ausgelobt werden. Geldpreise, die Nachwuchsförderung betreffen, sind an
keine Bedingungen für ihre Verwendung geknüpft. Liegen mehr Anträge
vor, die als Vorhaben gefördert werden können, so erfolgt die Auswahl
der zu fördernden Vorhaben insbesondere unter Berücksichtigung
folgender Kriterien: -
die Qualität des vorgelegten Konzeptes, -
der zu erwartende Beitrag zur Verbesserung der Attraktivität des
Medienstandortes Sachsen, -
die Angemessenheit der beantragten Leistungen. Leistungen
können erhalten: -
gemeinnützig ausgerichtete Körperschaften, -
gemeinnützige Vereine und -
sonstige rechtsfähige gemeinnützige Institutionen -
sowie Studierende (3. c).
5.
Art, Umfang und Höhe der Leistungen Rechte
und Pflichten des Leistungsempfängers werden nach Maßgabe der
Stiftungssatzung und dieser Richtlinien vertraglich geregelt. Für die
Gewährung von Leistungen für Vorhaben und Maßnahmen der unter Punkt
3.a und b beschriebenen Art gelten folgende Besonderheiten:
Stipendien
werden in Form von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt.
Deren Auszahlung erfolgt über den Bewilligungszeitraum hinweg jeweils
monatlich. Die monatliche Höhe des Stipendiums richtet sich nach dem
Studienziel, den Studien- und den Lebensbedingungen, dem Familienstand
und möglichen Eigenmitteln. Stipendien werden grundsätzlich für die
Dauer der jeweiligen Regelstudienzeit gewährt. Der Leistungsempfänger
hat zum Ende eines jeden Studienjahres einen Sachstandsbericht zu den
bisher erreichten Studienzielen einzureichen und diese durch geeignete
Nachweise zu belegen. Die Leistungsbewilligung endet in jedem Fall in
dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger das Studium vorzeitig
beendet oder Umstände eintreten, auf Grund derer das Studienziel endgültig
nicht mehr erreicht werden kann. Der Leistungsempfänger hat ein evtl.
früheres Erreichen des Studienziels mitzuteilen. Für die Gewährung
von Leistungen der unter Punkt 3. d beschriebenen Art geltenden
folgende Besonderheiten: Gefördert
werden können Wettbewerbsveranstaltungen mit bis zu 25 vom Hundert der
Gesamtkosten. Die Abrechnung erfolgt hälftig vor und nach der
Veranstaltung. Die Stiftung hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht
hinsichtlich des sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes. Die Höhe
der Förderung kann bei nicht wirtschaftlichem Mitteleinsatz angemessen
gekürzt werden. Die Höhe der gestifteten Preise darf 25 vom Hundert
der Kosten der Gesamtveranstaltung nicht übersteigen. Förderanträge
sind vor Beginn des Vorhabens bei der Stiftung in siebenfacher
Ausfertigung einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Kuratorium
der Stiftung im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel. Ein Rechtsanspruch
auf Förderung besteht nicht.
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