|
§
1
|
Rechtsform,
Name, Sitz
|
|
|
Die
Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
Sie führt den Namen "Sächsische Stiftung für
Medienausbildung" und hat ihren Sitz in Leipzig.
|
|
§
2
|
Stiftungszweck
|
|
(1)
|
Zweck
der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung
sowie der Bildung (Aus-, Fort- und Weiterbildung) im Bereich der
Medien, der Medienerziehung, Medienpädagogik und der neuen
Informations- und Kommunikationstechnik sowie -technologien im
Freistaat Sachsen.
|
|
(2)
|
Die
Stiftung kann zur Förderung der in Abs. 1 genannten gemeinnützigen
Zwecke insbesondere folgende Tätigkeiten entfalten:
|
|
-
|
Die
Bereitstellung finanzieller Mittel für andere gemeinnützige Körperschaften
und Körperschaften des öffentlichen Rechts für die
Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von Abs.
1 dieser Satzung,
|
|
-
|
die
Bereitstellung finanzieller Mittel für die Errichtung und
Unterhaltung eigener Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
|
|
-
|
die
Durchführung von Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse der
Allgemeinheit zur Verfügung stehen,
|
|
-
|
die
Vergabe von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen an
Studierende, um diesen zu helfen, ihr Studium zu absolvieren.
Diese Darlehen werden nur an Personen vergeben, die über keine
ausreichenden Mittel verfügen und ohne eigenes Verschulden
nicht ausreichend aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
|
|
-
|
die
Veranstaltung von Wettbewerben und die Auslobung von Preisen.
|
|
§
3
|
Gemeinnützigkeit
|
|
(1)
|
Die
Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
|
|
(2)
|
Die
Organe der Stiftung haben alles zu unternehmen, um die Erfüllung
des Stiftungszweckes gemäß dem erkennbaren oder mutmaßlichen
Willen der Stifter dauerhaft zu sichern. In diesem Zusammenhang
sind die vom Kuratorium zu erarbeitenden "Förderrichtlinien"
zu beachten (§ 8 Abs. 4 lit. c, § 10 Abs. 1 der Satzung).
|
|
(3)
|
Niemand
darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
|
§
4
|
Stiftungsvermögen,
Verwendung von Vermögenserträgen und Zuwendungen
|
|
(1)
|
Die
Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen
Vermögen ausgestattet. Davon geht ein Betrag von 5,5 Mio. DM
als anfängliche Dotation der Stifter in das gebundene
Stiftungskapital ein, welches – einschließlich weiterer möglicher
Zustiftungen - ungeschmälert in seinem Wert erhalten bleibt
(Kapitalgrundstock). Sofern Leistungen nicht im Rahmen von
Zustiftungen erfolgen, gehen sie nicht in den Kapitalgrundstock
ein. Zustiftungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und
des Kuratoriums.
|
|
(2)
|
Die
der Erfüllung des Stiftungszweckes dienenden Mittel werden wie
folgt finanziert bzw. aufgebracht und zeitnahe verwandt:
|
|
-
|
Erträge
und Zinsen aus dem Stiftungsvermögen sowie ein Zinsbetrag in Höhe
von 85,5 TDM gemäß dem Stiftungszweck (gerechnet seit dem 1.
September 1999 bis zum 29. Februar 2000 sowie ggf. weitere
Zinsen bis zu Genehmigung der Stiftung),
|
|
-
|
Barmittel
in Höhe von 500 TDM, die die Gründungsstifter laut dem
Stiftungsgeschäft in Verbindung mit Abs. 1 dieses Paragraphen
nicht in den Kapitalgrundstock eingebracht haben,
|
|
-
|
Zuwendungen
der Stifter und Dritter, sofern diese nicht im Rahmen von
Zustiftungen erfolgen, sowie Spenden.
|
|
(3)
|
Ein
Rückgriff auf den Kapitalgrundstock ist nur mit vorheriger
Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig, wenn der
Stifterwille nicht anders zu verwirkliche und der Bestand der
Stiftung trotz Substanzminderung dauerhaft gewährleistet ist.
|
|
(4)
|
Aus
dem Vermögen, das der Erfüllung des Stiftungszweckes dient, können
im Rahmen des steuerlich Zulässigen Rücklagen gebildet werden.
Dies darf jedoch nur zu Gunsten solcher Vorhaben oder Maßnahmen
geschehen, die das Kuratorium zuvor konkret inhaltlich
festgelegt hat.
|
|
(5)
|
Die
Stiftung hat bei ihrer Wirtschaftsführung und der Verwendung
von Mitteln die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten.
|
|
§
5
|
Organe
/ Geschäftsjahr
|
|
(1)
|
Organe
der Stiftung sind:
|
|
a)
|
der
Vorstand,
|
|
b)
|
das
Kuratorium.
|
|
(2)
|
Der
Vorstand und das Kuratorium werden von den Gründungsstiftern
paritätisch besetzt. Falls weitere Zustifter zugelassen werden,
die Mitglieder in den Vorstand und das Kuratorium entsenden können,
erhalten die Gründungsstifter weiterhin zu gleichen Teilen
Sitze jeweils im Vorstand und im Kuratorium. Die Aufnahme
weiterer Zustifter bedarf der Zustimmung der Gründungsstifter.
|
|
(3)
|
Das
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
|
|
§
6
|
Vorstand
|
|
(1)
|
Der
Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter.
|
|
(2)
|
Der
Vorsitzende und der Stellvertreter sowie etwaige weitere
Vorstandsmitglieder werden von den Stiftern ernannt. Die
Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine
erneute Bestellung ist zulässig.
|
|
(3)
|
Der
Vorsitzende des Vorstandes wird im turnusmäßigen Wechsel von
zwei Jahren jeweils vom Mitteldeutschen Rundfunk bzw. der Sächsischen
Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien berufen.
|
|
(4)
|
Endet
das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, ernennen die
Stifter einvernehmlich den Nachfolger.
|
|
(5)
|
Die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Zur
Deckung ihrer Auslagen erhalten sie eine angemessene
Aufwandsentschädigung, deren Höhe einvernehmlich vom Vorstand
und vom Kuratorium festgelegt wird.
|
|
(6)
|
Mitglieder
des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums
sein.
|
|
§
7
|
Tätigkeit
des Vorstandes
|
|
(1)
|
Der
Vorstand leitet die Stiftung. Der Vorstand hat im Rahmen der
Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter so gründlich
und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen. Die Grundsätze
einer sparsamen Wirtschaftsführung sind einzuhalten. Zu den
Aufgaben des Vorstandes gehören neben anderen nach der Satzung
insbesondere:
|
|
a)
|
die
Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung
der Bücher und die rechtzeitige Aufstellung des
Jahresabschlusses sowie des Haushaltsplanes. Der Jahresabschluss
und der Haushaltsplan sind unverzüglich den Stiftern und der
Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten,
|
|
b)
|
die
etwaige Bestellung eines Geschäftsführers und die Festsetzung
seiner Vergütung,
|
|
c)
|
die
Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
|
|
d)
|
die
Eingehung von Wechselverpflichtungen, die Übernahme von Bürgschaften
sowie Darlehens- und Kreditgewährungen innerhalb des normalen
Geschäftsverkehrs,
|
|
e)
|
die
Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der
Stifter gegenüber den Stiftern, jeweils spätestens fünf
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 5 Abs. 3),
|
|
f)
|
die
Befugnis zur Unterbreitung von Vorschlägen für die
Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums
über die Vergabe von Stiftungsmitteln.
|
|
(2)
|
Der
Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten
gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
|
|
(3)
|
Der
Vorstand kann sich bei seiner Aufgabenerfüllung der Mithilfe
Dritter, sachverständiger Personen und Organisationen bedienen.
|
|
§
8
|
Kuratorium
|
|
(1)
|
Das
Kuratorium hat wenigstens vier Mitglieder, die nicht zugleich
Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Mitglieder des
Kuratoriums berufen die Stifter einvernehmlich. Die Amtszeit für
Mitglieder des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Mitglieder des
Kuratoriums können wiederholt bestellt werden.
|
|
(2)
|
Seinen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt das Kuratorium aus
seiner Mitte.
|
|
(3)
|
Endet
das Amt eines Mitgliedes des Kuratoriums vorzeitig, berufen die
verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger für den Rest der
Amtszeit des
ausscheidenden Mitgliedes.
|
|
(4)
|
Zu
den Aufgaben des Kuratoriums gehören, neben den anderen
Aufgaben nach der Satzung, insbesondere:
|
|
a)
|
Beratung
und Information des Vorstandes bei dessen Tätigkeit, einschließlich
der Unterbreitung von Vorschlägen zur Verwendung von
Stiftungsmitteln und der Berichterstattung über Beschlüsse
nach lit. d),
|
|
b)
|
Erlass
einer Geschäftsordnung für das Kuratorium,
|
|
c)
|
Erlass
von Förderrichtlinien,
|
|
d)
|
die
Beschlussfassung hinsichtlich der zu fördernden Maßnahmen und
Projekte gemäß den Förderrichtlinien über die Höhe der
hierfür zu verwendenden Mittel.
|
|
(5)
|
§
6 Absatz 5 der Satzung gilt für die Mitglieder des Kuratoriums
entsprechend.
|
|
§
9
|
Beschlüsse
von Vorstand und Kuratorium
|
|
(1)
|
Sitzungen
des Vorstandes und solche des Kuratoriums beraumt der jeweilige
Vorsitzende mindestens einmal im Kalenderhalbjahr an. Es hat
dies ferner zu geschehen, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder des jeweiligen Organs die Anberaumung einer außerordentlichen
Sitzung verlangt. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft
mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung des
Vorstandes und des Kuratoriums ein.
|
|
(2)
|
Vorstand
und Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder des Gremiums in einer Sitzung anwesend sind oder
wenn sich an einer schriftlichen Abstimmung sämtliche
Mitglieder des betreffenden Gremiums beteiligen. Beschlüsse
werden mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als ungültige
Stimmen. Solange der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist
er beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
des Vorstandes werden - solange dieser aus zwei Mitgliedern
besteht - mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung zählen
als ungültige Stimmen.
|
|
(3)
|
Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums
sind rechtzeitig unter Angabe der Erörterungs- und der
Beschlussgegenstände von einer geplanten Vorstandssitzung zu
unterrichten und zur Teilnahme berechtigt, ohne das Recht der
Stimmausübung. Gleiches gilt für den Vorsitzenden des
Vorstandes und seinen Stellvertreter bei Sitzungen des
Kuratoriums.
|
|
(4)
|
Änderungen
dieser Satzung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des
Vorstandes sowie einer Zustimmung des Kuratoriums und der
Finanzbehörde. Ferner ist hierfür die Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich. Satzungsändernde
Beschlüsse können nicht im schriftlichen Verfahren herbeigeführt
werden. Der Stiftungszweck kann nicht geändert werden.
|
|
(5)
|
Mit
Ausnahme der Beschlüsse nach Absatz 4 können die Beschlüsse
auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein
Mitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.
|
|
(6)
|
Eine
Vertretung von Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums
ist nicht zulässig.
|
|
§
10
|
Leistungen
|
|
(1)
|
Leistungen
werden nach den Förderrichtlinien gewährt, die von dem
Kuratorium erarbeitet werden.
|
|
(2)
|
Ein
Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Leistungen/Fördermitteln
gegenüber der Stiftung besteht nicht.
|
|
§
11
|
Aufhebung
|
|
(1)
|
Durch
einstimmigen Beschluss des Vorstandes und durch einstimmigen
Beschluss des Kuratoriums kann die Aufhebung der Stiftung
erfolgen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes rechtlich,
tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist. Ferner
bedarf die Aufhebung der Stiftung der Genehmigung durch die
Stiftungsaufsichtsbehörde
|
|
(2)
|
Wird
die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, ist jedes
Mitglied des Vorstandes berechtigt, die Aufhebung der Stiftung
anzuregen.
|
|
(3)
|
Im
Falle der Aufhebung der Stiftung erfolgt die Liquidation durch
die vom Vorstand bestimmten Liquidatoren nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Bei Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,
dies es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke, die dem Stiftungszweck entsprechen, zu verwenden haben.
|
|
§
12
|
Rechtspflichten
gegenüber Behörden, Stiftungsaufsicht
|
|
(1)
|
Anzeige-,
Unterrichtungs-, Genehmigungs- und sonstige Zustimmungspflichten
sowie sonstige rechtliche Pflichten gegenüber den Finanz-,
Stiftungsaufsichts- und sonstigen Behörden sind einzuhalten.
|
|
(2)
|
Die
Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des
jeweils gültigen Stiftungsrechts. Die Stiftungsaufsichtsbehörde
ist auf Wunsch jederzeit über sämtliche Angelegenheiten der
Stiftung zu unterrichten. Der Jahresabschluss und der
Haushaltsplan sind ohne besondere Aufforderung bei ihr
einzureichen.
|
|
(3)
|
Die
Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung der Stiftung in
Kraft.
|
|
Die
Gründungsstifter
Leipzig, den 23.03.2000
Kurt-Ulrich Mayer
Präsident des Medienrates
der Sächsischen Landesanstalt
für privaten Rundfunk und neue Medien
Professor Dr. Udo Reiter
Intendant
des Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
|
|
Satzung
als pdf-Datei zum Download oder Ausdrucken
|